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Ankündigung

Einladung zur Landesjugendkonferenz des ASB Landesverband Berlin e. V.

Liebe Jugendleitungen, liebe Delegierte, liebe Mitglieder der ASJ Berlin,

wir laden euch zur außerordentlichen Landesjugendkonferenz am 

Freitag, 10.04.2026 
um 17:00 Uhr, 
in Präsenz, in der Feuchteklinik (Seelenbinderstraße 80, 12555 Berlin)

herzlich ein und schlagen folgende Tagesordnung vor: 

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung 
TOP 2 Feststellung der Beschlussfähigkeit  
TOP 3 Annahme der Tagesordnung 
TOP 4 Wahl der Versammlungsleitung 
TOP 5 Wahl einer Wahl- & Mandatsprüfungskommission 
TOP 6 Neufassung der Jugendsatzung der Arbeiter-Samariter-Jugend im ASB Landesverband Berlin e. V. 
TOP 7 Wahl der Zusammensetzung des Landesjugendvorstandes 
TOP 8 Wahl des Landesjugendvorstandes 
TOP 9 Wahl der Landesjugendkontrollkommission 
TOP 10 Wahl der Delegierten zur Bundesjugendkonferenz der ASJ Deutschland 
TOP 11 Verschiedenes 
TOP 12 Abschluss

Zur besseren Planung bitten wir um eine kurze Rückmeldung bis zum 03.04.2026 unter WvwsFE=q1SeUf4i+A\CIPH.cj]#[5jb0}5vxm5XBP|py3B}5D96HP, ob Du teilnimmst. 

Mit freundlichen Grüßen 
Die Jugendvorstände Berlin Südost, Südwest, Nordost, Nordwest 

Anlagen:

  • Satzungsvorschlag, welcher die Satzung aus 2014 vollständig ersetzen soll

 

 

Satzung der Arbeiter-Samariter-Jugend Berlin (ASJ Berlin) 

 

§1 Name und Wesen

(1) Die Arbeiter-Samariter-Jugend Berlin, abgekürzt ASJ Berlin, ist der Jugendverband des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e. V. (ASB LV Berlin). 

(2) Sie ist Bestandteil der Gesamtorganisation des ASB und nimmt ihre Aufgaben als Jugendverband selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Mitbestimmung richtet sich nach den Richtlinien des ASB. 

§2 Aufgaben und Ziele

(1) Die ASJ Berlin orientiert ihre Arbeit an den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen und befähigt sie zu eigenverantwortlichem, sozialem und solidarischem Handeln. 
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 

  1. außerschulische Jugendbildung in allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Hinsicht, 
  2. Jugendarbeit in Gemeinschaft, Sport und Spiel,
  3. internationale Jugendarbeit, 
  4. Kinder- und Jugenderholung,
  5. Tagungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, 
  6. Stellungnahmen zur Kinder- und Jugendpolitik. 

(2) Sie tritt für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine Gesellschaft ohne Diskriminierung ein. Hierzu arbeitet sie mit allen öffentlichen und freien Trägern, Institutionen und Organisationen auf der Basis der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung zusammen.

(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stützt sich die ASJ Berlin auf die gesetzlichen Regelungen des SGB VIII. 

§3 Mitgliedschaft und Mitarbeit 

(1) Alle jungen Menschen im Sinne der Regelung im SGB VIII, die Mitglied im Arbeiter Samariter-Bund Landesverband Berlin e. V. sind, gehören der Arbeiter-Samariter-Jugend Berlin an.

(2) Personen, die in der Arbeiter-Samariter-Jugend eine Funktion begleiten, gehören auch über die Altersgrenze hinaus der Arbeiter-Samariter-Jugend Berlin an, mit Ausnahme der unter 1 bis 3 genannten Landesjugendvorstandsmitglieder, die zum Wahlzeitpunkt nicht älter als 32 Jahre alt sein dürfen. 

(3) Für die Übernahme einer Funktion ist die Mitgliedschaft im ASB LV Berlin Voraussetzung. 

(4) Die ASJ Berlin umfasst alle Kinder- und Jugendgruppen der Regionalverbände des ASB LV Berlin. 

(5) Die Mitarbeit oder Teilnahme an Angeboten der ASJ Berlin kann beendet werden, wenn eine Person durch ihr Verhalten erheblich gegen die Ziele und Grundsätze der ASJ oder gegen die Jugendordnung verstößt. 

(6) Der Ausschluss wird vom Jugendvorstand beschlossen. Gegen diesen Ausschluss kann beim Landesjugendvorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Der betroffenen Person muss das Recht eingeräumt werden, vom Landesjugendvorstand gehört zu werden, wobei sie vorher auf ihre Rechte schriftlich oder in Textform hinzuweisen ist. 

(7) Der Vorgang muss vor der Entscheidung von der Landesjugendkontrollkommission geprüft werden. Sie prüft das Verfahren und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab. 

§4 Organe 

(1) Die Organe der ASJ Berlin sind: 

  1. die Landesjugendkonferenz, 
  2. der Landesjugendausschuss, 
  3. der Landesjugendvorstand, 
  4. die Landesjugendkontrollkommission. 

§5 Landesjugendkonferenz 

(1) Die Landesjugendkonferenz findet mindestens alle vier Jahre, mindestens zehn Wochen vor der Landeskonferenz des ASB LV Berlin sowie mindestens sechs Wochen vor der Bundesjugendkonferenz statt. 

(2) Aufgaben der Landesjugendkonferenz sind insbesondere:

  1. den Geschäftsbericht des Landesjugendvorstandes und den Prüfungsbericht der Landesjugendkontrollkommission entgegenzunehmen und dem Landesjugendvorstand Entlastung zu erteilen, 
  2. den Landesjugendvorstand, die Landesjugendkontrollkommission zu wählen, wobei der Landesjugendvorstand bei der Wahl der Landesjugendkontrollkommission kein Stimmrecht hat, 
  3. die Delegierten für die Bundesjugendkonferenz zu wählen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestes 14 Jahre alt sein müssen, 
  4. die allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Arbeiter-Samariter-Jugend Berlin festzulegen und über Anträge zu beschließen, 
  5. über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten zu entscheiden. 

(3) Die Landesjugendkonferenz setzt sich zusammen aus: 

  1. den Delegierten der regionalen ASJ-Gliederungen, 
  2. den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes, 
  3. den Mitgliedern der Landesjugendkontrollkommission, 
  4. den Jugendleitungen der regionalen ASJ-Gliederungen oder deren Vertretungen. 

Die Anzahl der Delegierten wird vom Landesjugendausschuss festgelegt. Dieser hat sicherzustellen, dass die gewählten Delegierten der ASJ-Gliederungen und den Jugendleitungen der regionalen ASJ-Gliederungen oder deren Vertretungen insgesamt 
eine Dreiviertelmehrheit halten können. 

Jede regionale ASJ-Gliederung erhält ein Grundmandat. Die verbleibenden Delegierten werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren proportional zur Anzahl der ASJ-Mitglieder der jeweiligen regionalen ASJ-Gliederung verteilt. Berücksichtigt werden nur regionale ASJ-Gliederungen, die einen gewählten Jugendvorstand haben.

Stichtag für die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist der 30.11. des Vorjahres, in dem die Landesjugendkonferenz stattfindet. 

Wenn eine regionale ASJ-Gliederung mehr als 50% aller Delegierten aus der ASJ Berlin auf sich vereint, wird der prozentuale Anteil, der über 50% liegt, zu gleichen Teilen auf die anderen regionalen ASJ-Gliederungen übertragen. 

(4) Die Landesjugendkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Landesjugendkonferenz mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sowie Delegierte aus mindestens der Hälfte der Regionalverbände anwesend sind. 

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Sie sind schriftlich niederzulegen. 

(6) Die Einladung zur Landesjugendkonferenz hat spätestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Landesjugendkonferenz spätestens zwei Wochen, vor ihrem Beginn in Textform, in der Regel auf elektronischem Wege, durch den Landesjugendvorstand unter Übersendung der Tagesordnungs- und Geschäftsordnungsvorschläge sowie der Anträge und Beschlussvorlagen zu erfolgen. 

(7) Die Ausschreibung der ordentlichen Landesjugendkonferenz erfolgt sechs Wochen vor ihrem Beginn. 
(8) Anträge an die Landesjugendkonferenz können gestellt werden: 
1. vom Landesjugendvorstand, 
2. vom Landesjugendausschuss, 
3. von der Landesjugendkontrollkommission, 
4. von den Jugendversammlungen der regionalen ASJ-Gliederungen. 
Anträge müssen dem Landesjugendvorstand fünf Wochen, bei einer außerordentlichen 
Landesjugendkonferenz drei Wochen vor der Landesjugendkonferenz vorliegen. 
Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge sind Dringlichkeitsanträge, welche die 
Unterschrift von 3 Delegierten bedürfen. Zudem müssen bis zur Eröffnung der 
Tagesordnung gestellt werden. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Initiativanträge auf Abänderung der Satzung und Abwahlen sind unzulässig. 

(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Erlangen bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder im ersten Wahlgang nicht ausreichend Bewerbende mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(10) Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder, der Kontrollkommission und von 
Delegierten ist die Blockwahl zulässig. 

(11) Eine außerordentliche Landesjugendkonferenz ist einzuberufen: 

  1. auf Antrag von 40 Prozent der Stimmberechtigten der Landesjugendkonferenz, 
  2. auf Beschluss des Landesjugendausschusses, 
  3. auf Beschluss des Landesjugendvorstands, 
  4. auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen ASJ-Gliederungen. 

(12) Auf außerordentlichen Landesjugendkonferenzen können Abwahlen durchgeführt werden, wenn in Funktion gewählte Personen ihren satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommen. Für eine Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die betroffene Person ist schriftlich davon zu unterrichten. Bei Abwahlen von Landesjugendkontrollkommissionsmitgliedern hat der Landesjugendvorstand kein Stimmrecht. 

(13) Ist der Landesjugendvorstand nicht besetzt, erfolgt die Einberufung einer Landesjugendkonferenz auf Antrag einer regionalen ASJ-Gliederung des ASB LV Berlin durch den Bundesjugendvorstand. 

(14) Die Landesjugendkonferenz kann auf Beschluss des Landesjugendausschuss in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 12, sowie die Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen der Bundesjugendsatzung §5 Absatz 12 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§6 Landesjugendausschuss 

(1) Der Landesjugendausschuss tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. Die Einladung der 
Teilnehmenden hat mindestens 2 Wochen vor Beginn unter Übersendung der 
wesentlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 

(2) Zu den Aufgaben des Landesjugendausschusses gehören insbesondere: 

  1. den Haushalt der ASJ Berlin zu beschließen, 
  2. notwendige Ergänzungswahlen vorzunehmen, wobei der Landesjugendvorstand bei Ergänzungswahlen zur Landesjugendkontrollkommission kein Stimmrecht hat, 
  3. für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Ort und Termin der nächsten Landesjugendkonferenz festlegen. 

(3) Der Landesjugendausschuss setzt sich zusammen aus: 

  1. den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes, 
  2. drei Mitgliedern der Vorstände der regionalen ASJ-Gliederungen, 
  3. die Landesjugendkontrollkommission ohne Stimmrecht, 
  4. einer Vertretung von Gruppen der offenen Jugendarbeit ohne Stimmrecht. 

(4) Der Landesjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Stimmberechtigten anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag gestellt. Die Antragstellenden werden hierbei mitgezählt. 

(5) Anträge an den Landesjugendausschuss können gestellt werden: 

  1. vom Landesjugendvorstand, 
  2. von der Landesjugendkontrollkommission, 
  3. von den regionalen Jugendvorständen. 

Anträge müssen dem Landesjugendvorstand eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Initiativanträge, die auch von einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendausschusses sowie Mitgliedern der Landesjugendkontrollkommission gestellt werden können, bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. 

(6) Der Landesjugendvorstand kann auf Beschluss einen außerordentlichen Landesjugendausschuss einberufen. 

(7) Der Landesjugendausschuss kann auf Beschluss des Landesjugendvorstandes in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den  Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.  

§7 Landesjugendvorstand 

(1) Dem Landesjugendvorstand obliegt insbesondere: 

  1. die Landesjugendkonferenz auszuschreiben, Tagesordnung aufzustellen sowie Geschäfts- und Finanzberichte abzugeben, 
  2. Ort und Termin des Landesjugendausschusses festzulegen und dieses Gremium form- und fristgerecht einzuberufen, 
  3. die Arbeit der ASJ Berlin zu koordinieren und initiativ zu fördern, 
  4. die ASJ Berlin in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit nach innen und außen zu vertreten und die sich aus diesem Bereich ergebenen Aufgaben wahrzunehmen. 

(2) Der Landesjugendvorstand besteht aus: 

  1. einer Person, die als Leitung der Landesjugend gewählt wird, 
  2. einer Person, die als Stellvertretung der Leitung der Landesjugend gewählt wird, 
  3. einer Person, die als verantwortlich für die Finanzen der ASJ gewählt wird,
  4. mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.  

(3) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Landesjugendkonferenz festgelegt, dabei muss die Zahl der Mitglieder des 
Landesjugendvorstandes insgesamt eine ungerade sein. Die unter 1 bis 3 genannten Jugendvorstandsmitglieder müssen volljährig sein, sie vertreten die ASJ Berlin nach innen und außen. Weitere Vorstandsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. 

(4) Der Landesjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. 

(5) In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren können nur mit einer 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen gefasst werden. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. 

(6) Beschlussfassungen des Vorstandes oder Beteiligungen an einer Beschlussfassung können auch schriftlich, per E-Mail, mündlich, fernmündlich, virtuell und/oder mittels vergleichbarer elektronischer Kommunikation (alternative Verfahren) erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstands zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Teilnahme im alternativen Verfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung.

(7) Die Landesjugendvorstandssitzung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung 
auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. 

§8 Landesjugendkontrollkommission 

Die Landesjugendkontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Sie wählen selbstständig einen Vorsitz, dieser muss 18 Jahre alt sein. Ihre Aufgaben sind in der Jugendordnung der Arbeiter-Samariter-Jugend Deutschland, abgekürzt ASJ Deutschland, geregelt. 

§9 Jugendordnung der ASJ Deutschland 

Die von der Bundesjugendkonferenz beschlossene Jugendordnung der Arbeiter-Samariter Jugend ist für alle Organisationsstufen der ASJ Berlin verbindlich. 

§10 Änderung der Satzung 

Die Landesjugendkonferenz kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden 
Stimmberechtigten eine Änderung dieser Satzung beschließen. 

§11 Salvatorische Klausel 

Sollte ein einzelner Teil der Satzung aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Der unwirksame Teil der Satzung sollte unverzüglich nach Bekanntwerden durch einen rechtsgültigen Teil ersetzt werden, der dem Sinn der ursprünglichen Regelung weitgehend entspricht 

 

Beschlossen auf der Landesjugendkonferenz der ASJ Berlin am ___________ in Berlin.